Oö. POG 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen § 48 Begriffe
§ 49 § 49 Bau- und Einrichtungsaufwand
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
1. die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
2. die Bereitstellung der Schuleinrichtung,
3. den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen,
4. die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2009)
§ 50 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 50 § 50 Laufender Schulerhaltungsaufwand
…Rundfunkgebühren, 7. die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4 , die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen, 8. die schulärztliche Tätigkeit, 9. die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb…
§ 48
…außerhalb der Unterrichtszeit. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995) (2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand ( § 49 ) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand ( § 50 ). (3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Landesgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur…
§ 35 § 35 Öffentliche Schülerheime
(1) Öffentliche Schülerheime (Internate), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen. (2) Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § …
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