§ 49 § 49Bau- und Einrichtungsaufwand
In Kraft seit 01. Mai 2009
Up-to-date
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
1. die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
2. die Bereitstellung der Schuleinrichtung,
3. den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen,
4. die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2009)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden