Oö. POG 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen § 48 Begriffe
§ 50 § 50 Laufender Schulerhaltungsaufwand
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
1. die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
2. die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,
3. die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,
4. die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,
5. das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),
6. die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,
7.die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen,
8. die schulärztliche Tätigkeit,
9.die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß ,
10. die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,
11. die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018)
§ 35 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 35 § 35 Öffentliche Schülerheime
…unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des laufenden Betriebes ( § 50 ) sind. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)…
§ 48
…2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand ( § 49 ) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand ( § 50 ). (3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Landesgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn…
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