Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 31 § 31 Errichtung der öffentlichen Sonderschulen
(1) Öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 50 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wohnen, die
1. nicht an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden und
2. zur nächsten ihrer Behinderung entsprechenden öffentlichen Sonderschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
(2) Sonderschulklassen sind zu errichten, wenn eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreicht wird, jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht vorliegen. Diese Sonderschulklassen sind einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 113/2019)
(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2) sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 43 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 43 § 43 Sonderschulsprengel
…1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen ( § 31 Abs. 3 ) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß. (2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule…
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