§ 27a § 27aFührung von Freigegenständen und Unterricht in Schülergruppen
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
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