(1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; der einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht kann zur Gänze oder teilweise auch blockmäßig geführt werden; oder
2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder durch die Bildungsdirektion aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 64/2018)
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
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