§ 15d § 15dSonderformen der Mittelschule
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 113/2019, 32/2023)
(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
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