Oö. ObjG 1994
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Land Oberösterreich ABSCHNITT A Aufnahme in den Landesdienst
§ 10 § 10 Begutachtungskommission
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie
3. einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)
(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)
(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
1. die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,
2. die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,
3. je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,
soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)
(4) Expertin bzw. Experte gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 47/2019, 79/2024)
(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn
1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)
(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:
1. mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
2. mit der (vorläufigen) Suspendierung,
3. mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,
5. mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,
6. mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
7. wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)
§ 11 Oö. ObjG 1994 · Oö. ObjG 1994 · Oö. Objektivierungsgesetz 1994
§ 11 § 11
…Bewerber hat sich die Begutachtungskommission eines Punktesystems zu bedienen, welches eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse der einzelnen Kommissionsmitglieder gewährleistet. Waren am Auswahlverfahren Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 beteiligt, so ist je Bewerberin oder Bewerber der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 und, soweit…
§ 10 § 10Begutachtungskommission
…gänzlichen Dienstfreistellung, 4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, 5. mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG, 6. mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, 7. wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied…
§ 12 § 12Weiterbestellung
…Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen. Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Befassung. Mitglieder nach § 10 Abs. 2 sind dabei nicht beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024) (5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und…
§ 21 § 21Sinngemäße Anwendung desII. Hauptstücks Abschnitte B und C
…Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z 1…
§ 40 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 40 § 40 Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. Landes-Feuerwehrinspektor
…Begutachtungskommission erstellt wird. 2. § 8 Abs. 4 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. 3. Die Begutachtungskommission nach § 10 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist von der Landesregierung zusammenzustellen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die Leiterin bzw. der Leiter der für die Perso-nalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung…
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