(1) Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie zum Beispiel im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 20) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 20) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 20) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
§ 18 Oö. ObjG 1994 · Oö. ObjG 1994 · Oö. Objektivierungsgesetz 1994
§ 18 § 18Ausschreibung; Bewerbung
…Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021) (2) Die Ausschreibung hat…
§ 19 § 19
(1) Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie zum Beispiel im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Perso…
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