(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(3) Für verfallen erklärte
1. Pflanzen oder Pilze sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;
2. lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 57 § 57Entzug von Bewilligungen; Verfall
…§ 57 Entzug von Bewilligungen; Verfall (1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem…
§ 55 § 55Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
…Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; 3. bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Naturwacheorgan hat den Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die…
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