§ 57 § 57Entzug von Bewilligungen; Verfall — Oö. NSchG 2001
(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(3) Für verfallen erklärte
1. Pflanzen oder Pilze sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;
2. lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
§ 57 Oö. NSchG 2001 · Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 57 § 57Entzug von Bewilligungen; Verfall
…§ 57 Entzug von Bewilligungen; Verfall (1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem…
§ 55 § 55Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
…Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; 3. bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Naturwacheorgan hat den Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die…
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