Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren
- zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und
- zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 40 § 40Beiziehung von Sachverständigen
…§ 40 Beiziehung von Sachverständigen Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen…
§ 50 § 50Sachverständige Organe
…§ 50 Sachverständige Organe (1) Als geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen: - Ökologie - Natur- und Landschaftsschutz - Landschaftspflege - Landschaftsgestaltung - Naturkunde - Raumplanung - Speläologie. (2) Die…
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