(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Auf Antrag hat die Landesregierung einer berechtigten Umweltorganisation die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu einer elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Plattform steht nur den Behörden und berechtigten Umweltorganisationen offen und dient der Bereitstellung von verfahrenseinleitenden Anträgen, von Sachverständigengutachten und von Bescheiden zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligtenrechte und des Beschwerderechts gemäß § 39b.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 39a § 39aZuerkennung von Beteiligten- und Beschwerderechten an Umweltorganisationen
…§ 39a Zuerkennung von Beteiligten- und Beschwerderechten an Umweltorganisationen (1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. …
§ 39b § 39bBeteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis
…FFH-Richtlinie sind, ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist berechtigten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. (Anm: LGBL.Nr. 62…
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