Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 64/2022)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 39 § 39Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
…§ 39 Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig…
Rückverweise