Oö. NSchG 2001
Gliederung
V. ABSCHNITT Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten § 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 27 § 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
1. die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
2. Gebiet und Zeit des Schutzes;
3. Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
4. Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.
(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)
(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls
1. alle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
2. alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,
die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.
§ 27 Oö. NSchG 2001 · Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 27 § 27Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
…§ 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten (1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden…
Rückverweise