(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 62/2024)
(3a) Auf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 3 vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(3b) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Abs. 3a können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn
1. eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder
2. die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.
(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
1. Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder
2. Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 2 § 2Geltungsbereich
…Diesem Landesgesetz unterliegen nicht: 1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen…
§ 24 § 24Europaschutzgebiete
…§ 24 Europaschutzgebiete (1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und…
§ 47 § 47Oö. Landesnaturschutzbuch
…§ 47 Oö. Landesnaturschutzbuch (1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen: 1. Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen…
§ 41 § 41Anhörung der Gemeinde
…1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich…
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