Oö. NSchG 2001
Gliederung
VII. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden § 38 Form der Anträge
§ 40 § 40 Beiziehung von Sachverständigen
(1) Vor Erlassung von Bewilligungen, bescheidmäßigen Feststellungen und bescheidmäßigen Abänderungen oder Aufhebungen von Bedingungen und Auflagen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Als geeignete Sachverständige gelten insbesondere Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
1. Naturschutz;
2. Ökologie, Botanik, Arboristik, Zoologie;
3. Landschaftsschutz;
4. Landschaftspflege;
5. Raumordnung;
6. Höhlenkunde.
(2) Die Einholung von Gutachten gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich in Verfahren
1.zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und
2.zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
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