(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind möglichst im elektronischen Verkehr an die Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(3a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(3b) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(4) Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und § 29 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(5) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)
(6) Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 14 Abs. 3 oder 4 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(7) Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 24 Abs. 4 Z 2 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass
1. Alternativen zum beantragten Vorhaben dargestellt und
2.geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen
werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
§ 6 Oö. NSchG 2001 · Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 6 § 6 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
…1) Folgende Vorhaben - im Grünland ( § 3 Z 6 ) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan ( § 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ) vorhanden ist, oder - auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternchensignatur gekennzeichnet sind, sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen…
§ 44 § 44 Erlöschen von Bewilligungen
…Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung ( § 38 Oö. Bauordnung 1994 ) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i. V .m. § 38 Oö. Bauordnung). (3) Die im Abs. …
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