Oö. NSchG 2001
Gliederung
V. ABSCHNITT Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten § 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 34a Va. ABSCHNITT Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbare-Energie-Anlagen
(1) Der in den nachfolgenden Absätzen verwendete Begriff „Genehmigungsverfahren“ erfasst alle Bewilligungs-, Feststellungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Landesgesetz.
(2) Werden für die Zwecke des Art. 6 Abs. 4 und des Art. 16 Abs. 1 lit. c der FFH-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen, wird im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon ausgegangen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diese Annahme gilt nicht, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
(3) Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
(4) Allenfalls notwendige Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, dürfen nicht länger dauern als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht.
(5) Die Dauer eines allenfalls notwendigen Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10,9 kW darf einen Monat nicht überschreiten. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörde ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestätigt die Naturschutzbehörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
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