Oö. NSchG 2001
Gliederung
V. ABSCHNITT Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten § 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 30 § 30 Ausnahmebewilligungen
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;
2.Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;
3. Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
1. die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
2. wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde
1. die Führung eines Protokolls über die Entnahme,
2. die Durchführung der Entnahme durch besonders geschulte Personen,
3. eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen oder
4. die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen
vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(4) Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
Oö. Artenschutzverordnung
§ 10
…§ 10 Ausnahmebestimmungen betreffend geschützte Tiere Gemäß § 29 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten für folgende Tierarten unbeschadet der Vorschriften des § 30 Oö. NSchG 2001 nachstehende besondere Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung: 1. Für das Fangen der Hügelbauenden Waldameise (Formica sp., alle Arten) zur Teilung der Ameisenhügel ist ein…
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