Oö. NSchG 2001
Gliederung
XII. ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 59 Übergangsbestimmungen
Art. 2 Artikel II
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 35/2014) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt Art. I Z 31 und 37 erst mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
(3) Der Betrieb von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung des bisherigen Betriebs solcher Anlagen verbunden ist.
(4) Art. I Z 64 gilt nur für Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden.
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