§ 4
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
II. ABSCHNITT
Betrieb des Nationalparks
§ 4
Kennzeichnung
(1) Die Landesregierung hat den Nationalpark und seine Zonen im erforderlichen Umfang zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den Inhabern von sonstigen öffentlichen oder privaten Rechten, die mit diesen Grundstücken verbunden sind, zu setzen.
(2) Die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung der Kennzeichnung ist verboten.
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