(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sich
1. in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
(2) In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Landesgesetz als auch der Landesregierung nach dem Oö. NSchG 2001 erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 8
…nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses…
§ 9
…Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses…
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