IV. ABSCHNITT
Verwaltung des Nationalparks
§ 15
Nationalparkgesellschaft
(1) Das Land gründet nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen mit dem Bund eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen "Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m.b.H.", deren Aufgabe die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks ist.
(2) Die Organisation und die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Gesellschaft richten sich nach der Vereinbarung gemäß Abs. 1.
(3) Mit ihrer Eintragung im Firmenbuch tritt die Nationalparkgesellschaft in alle privatrechtlichen Vereinbarungen des Landes mit Dritten ein, die sich auf die Grundflächen beziehen, die von der Nationalparkerklärung betroffen sind, und die das Land im Zusammenhang mit dem Nationalpark O.ö. Kalkalpen eingegangen ist.
Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 15
…IV. ABSCHNITT Verwaltung des Nationalparks § 15 Nationalparkgesellschaft (1) Das Land gründet nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen mit dem Bund…
§ 5 § 5Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark
…1) § 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs…
§ 2
…soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG…
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