§ 10
Schutz der Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Nationalparkregion" oder "Nationalparkgemeinde" sowie die Verwendung der Bezeichnungen "Naturzone" und "Bewahrungszone" im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 10
…§ 10 Schutz der Bezeichnungen Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Nationalparkregion" oder "Nationalparkgemeinde" sowie die Verwendung der Bezeichnungen "Naturzone" und "Bewahrungszone" im Zusammenhang mit dem Nationalpark für…
§ 21 § 21Strafbestimmung
…einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt; 3. wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. …
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