§ 10
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
§ 10
Schutz der Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Nationalparkregion" oder "Nationalparkgemeinde" sowie die Verwendung der Bezeichnungen "Naturzone" und "Bewahrungszone" im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden