(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Von den bei der Durchführung der Wahl den Gemeinden entstehenden Kosten werden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel den Gemeinden nach Abs. 2 vom Land ersetzt.
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat nach Durchführung der Wahl in Pauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 6 § 6Wirkungskreis der Wahlbehörden
…Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat. § 79 wird jedoch hiedurch nicht berührt. § 5 Abs. 6 ist auf die einer Wahlbehörde zugewiesenen Hilfskräfte anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)…
§ 79 § 79Wahlkosten
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Von den bei der Durchführung der Wahl den Gemeinden entstehenden Kosten werden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze, die übr…
§ 19 § 19Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an Mitglieder der Wahlbehörden
…des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 6 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. § 79 wird hiedurch nicht berührt.…