Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen:
1. die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen);
5. die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Landeswahlvorschläge landesweit erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 71 § 71Niederschrift; Kundmachung
…enthalten: 1. den Ort und die Zeit der Amtshandlung; 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde; 3. die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3; 4. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; 5. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber…
§ 65 § 65Prozentklausel oder Grundmandat
…haben oder 2. in mindestens einem der Wahlkreise ein Grundmandat erreicht haben. (2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der einzelnen Landesparteisummen gemäß § 64 Z 4 jene wahlwerbenden Parteien festzustellen, die Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten gemäß Abs. 1 Z 1 haben. (3) Anschließend hat…