§ 64 § 64Stimmergebnis auf Landesebene
In Kraft seit 30. Oktober 2020
Up-to-date
Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen:
1. die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen);
5. die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Landeswahlvorschläge landesweit erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
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