(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;
3. die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3;
4. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
5. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;
6. die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Mandate zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten, getrennt nach Parteien.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
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