(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;
3. die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3;
4. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
5. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;
6. die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Mandate zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten, getrennt nach Parteien.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 11 § 11Landeswahlbehörde
…1) Für das ganze Landesgebiet wird beim Amt der o.ö. Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht…
§ 72 § 72Form und Inhalt der Einsprüche; Einspruchsfrist
…erheben. (2) Einsprüche gemäß Abs. 1 sind schriftlich innerhalb von drei Tagen nach der jeweiligen Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 68 oder § 71) bei der Landeswahlbehörde zu erheben. In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Wahlbehörden nicht den Bestimmungen dieses…