(1) Jede Kreiswahlbehörde hat für ihren Wahlkreis festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Nach Einlangen der endgültigen Stimmergebnisse der einzelnen Wahlbezirke hat die Kreiswahlbehörde diese Stimmergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat sie die Stimmergebnisse der Bezirkswahlbehörden zusammenzuzählen. Das auf diese Art ermittelte endgültige Stimmergebnis im Wahlkreis ist sofort der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 68 § 68Niederschrift; Verlautbarung des Wahlergebnisses
…des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde; 3. die Feststellungen gemäß § 63 Abs. 1; 4. die gemäß § 65 Abs. 4 bekanntgegebenen Feststellungen und die Wahlzahl; 5. die Zahl der auf jede Partei insgesamt…
§ 64 § 64Stimmergebnis auf Landesebene
…Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen: 1. die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; 2. die Summe der ungültigen Stimmen; 3. die…
§ 66 § 66Vergabe der Mandate im Wahlkreis
…der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate (§ 3 Abs. 1) geteilt wird. Hiebei bleiben Dezimalreste außer Betracht. (3) Die einzelnen Parteisummen (§ 63 Abs. 1 Z 4) werden sodann durch die Wahlzahl geteilt. Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten…