(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Partei vom Wähler bezeichnet wurde oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Partei ergibt oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 58 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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