LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. LandtagswahlordnungV. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl3. ABSCHNITT Wahlhandlung § 45 Leitung der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal§ 49

§ 49§ 49 Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

In Kraft seit 01. Mai 1997
Up-to-date