(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeit dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 4 Abs. 3 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl.Nr. 41/2003)
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. (Anm: LGBl.Nr. 41/2003, 93/2020)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 43 § 43Ausübung des Wahlrechts
…Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist; 3. durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 48; 4. durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 37 Abs. 3; 5. durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020) (3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme. Sie kann…
§ 44 § 44Wahlkarten
…haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. (2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters: 1. Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach § 37 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal wählen möchten; 2. Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen…