(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(3) Wird ein Kreiswahlvorschlag zurückgezogen, ist der Kostenbeitrag (§ 28 Abs. 5) zurückzuerstatten.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 36 § 36Abschluß und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge
…Reihenfolge eine Listennummer nicht vergeben werden, weil sich eine Partei in diesem Wahlkreis nicht an der Wahlwerbung beteiligt oder ihren Wahlvorschlag zurückgezogen hat (§ 35), hat in der Veröffentlichung die ihr nach Abs. 2 zustehende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen. (4) Die…
§ 35 § 35Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorsc…
§ 36b § 36bÜberprüfung der Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde,Abänderung und Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen
…Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben oder wenn alle Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei zurückgezogen werden oder als zurückgezogen gelten (§ 35). (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)…