(1) Die Landesregierung hat die Zahl der in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate nach jeder Volkszählung auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung in der in den Abs. 2 bis 4 angegebenen Weise zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Gebiet des Landes Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Der sich daraus ergebende Quotient, der auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist, bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle Mandate aufgeteilt werden, sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Haben danach zwei oder mehrere Wahlkreise gleichen Anspruch, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landesregierung zu ziehen ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten Volkszählung stattfinden. Ein zwischen dem Stichtag und dem Wahltag verlautbartes Ergebnis einer Volkszählung bleibt unberücksichtigt. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 3 § 3Zahl der Mandate in den Wahlkreisen und ihre Berechnung
…ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Der sich daraus ergebende Quotient, der auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist, bildet die Verhältniszahl. (3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten…
§ 81 § 81Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Landtagswahlordnung 1991, in der Fassung des Art. I des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 außer Kraft. (2) Die Kundmachung der o.ö. Landesregierung…
§ 66 § 66Vergabe der Mandate im Wahlkreis
…Summe der im Wahlkreis für die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate (§ 3 Abs. 1) geteilt wird. Hiebei bleiben Dezimalreste außer Betracht. (3) Die einzelnen Parteisummen (§ 63 Abs. 1 Z 4) werden sodann…