LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. LandtagswahlordnungIII. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten § 20 Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)§ 26

§ 26§ 26 Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

In Kraft seit 30. Oktober 2020
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