(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 22 Abs. 2) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der Dienststelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Auflagefrist einlangen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann innerhalb von vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. bei der gemäß § 22 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.
(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder dass wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er einen Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 22 § 22Auflage des Wählerverzeichnisses
…jedem in der Gemeinde zum Landtag Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und daß die Möglichkeit des Berichtigungsantrages nach Maßgabe des § 23 offen steht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014) (3) Vom ersten…
§ 80 § 80Strafbestimmung
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, 1. wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt; 2. wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß § 23 oder Beschwerde gemäß § 25 erhebt. 3. wer einen Kreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein; 4. wer den Bestimmungen des § 40…
§ 25 § 25Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge
…gilt sinngemäß. (4) Sind wegen Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wählers in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 3 nicht zustande gekommen, sodass aus diesem Grund eine Person in zwei Wählerverzeichnissen oder in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann die betroffene Person…
§ 77 § 77Verwaltungsverfahren
…dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013) (2) In Berichtigungsverfahren nach §§ 23 bis 26 ist § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991…