(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) Die Sprengelwahlbehörden können von ihren Vorsitzenden auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 12 § 12Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreterund der Stellvertreter
…Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen. (2) Bis zur Konstituierung (§ 15 Abs. 1) der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen. (3…