Anhänge
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 21 § 21Eintragung ins Wählerverzeichnis
…1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG…