Oö. LVwGG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
3. ABSCHNITT GESCHÄFTSGANG § 8 Spruchkörper
§ 15 § 15 Geschäftsordnung
(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere den Geschäftsgang und die Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis in einer von der Vollversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
(3) Die Geschäftsordnung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
§ 16 Oö. LVwGG · Oö. LVwGG · Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 16 § 16Tätigkeitsbericht
…mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.…
§ 19 § 19Amtsenthebung
…wenn 1. es schriftlich darum ansucht, wobei diese Erklärung im Fall des § 18 Abs. 1 zweiter Satz als Austritt gemäß § 15 Oö. LBG gilt, oder 2. eine rechtskräftige Verurteilung im Sinn des § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch vorliegt, oder 3. es auf seinen Antrag in…
§ 5 § 5Vollversammlung
…Mitglieder des Personalausschusses (§ 6); 2. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7); 3. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 15); 4. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16). (3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied nicht mehr…
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