Oö. LVwGG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
3. ABSCHNITT GESCHÄFTSGANG § 8 Spruchkörper
§ 16 § 16 Tätigkeitsbericht
Das Landesverwaltungsgericht hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu übermitteln. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 4 Oö. LVwGG · Oö. LVwGG · Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 4 § 4Leitung
…alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes – Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 – Oö. GG 2001, des…
§ 5 § 5Vollversammlung
…der Mitglieder des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7); 3. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 15); 4. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16). (3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied nicht mehr als einem Ausschuss angehört. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig…
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