(1) Die Abs. 2 bis 7 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 22 und 32 Abs. 1a, 2, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.
(4) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.
(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen.
(6) Bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 76 Abs. 2 weiterhin nach § 32 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 3 der § 32 Abs. 1a in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle sonstigen Zeiten im Sinn der lit. b zur Hälfte anzurechnen sind.
(7) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Abs. 3 stellen, ist § 34 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 82 § 82Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…1) Die Abs. 2 bis 7 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (2) Bei Vertragsbediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der…
§ 72c § 72cBeendigung des Verwaltungspraktikums
…§ 55 sowohl das Verwaltungspraktikum als auch das karenzierte Dienstverhältnis zum Land. (4) Für Landesbeamte, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 82 Oö. LBG karenziert wurden, bewirkt die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach §§ 14 oder 15 Oö. LBG gleichzeitig die Beendigung des Verwaltungspraktikums. (Anm…
§ 72b § 72bRechte der Verwaltungspraktikanten
…das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat zwei Arbeitstage pro Monat beträgt. (4) Ist der Verwaltungspraktikant ein für die Dauer des Verwaltungspraktikums karenzierter Landesbeamter (§ 82 Oö. LBG) oder Vertragsbediensteter (§ 48), ist hinsichtlich der Regelungen des Erholungsurlaubs die Karenzierung nicht zu berücksichtigen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (5) Hinsichtlich…