(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt der bzw. dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 55 Z 8 Oö. LBG zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 55 Z 8 Oö. LBG normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 Oö. LBG die bzw. den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60 § 60Befristete Funktionen
…1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, ist er mindestens gleichwertig zu verwenden, wie er vor…
§ 57 § 57Sonderverträge
…§ 4 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 abgeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)…
§ 4 § 4Dienstvertrag
…der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, verlängert wird oder 5. das Dienstverhältnis für eine leitende Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 begründet oder verlängert wird. (Anm: LGBl.Nr. 68/1997, 23/2001, 76/2021) (6) Zeiten eines Verwaltungspraktikums nach § 72a sind…
§ 22 § 22Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
…Erfahrungszeiten. Für Vertragslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst eintreten, gelten der § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Oö. GG 2001 mit der Maßgabe, dass maximal 4,5 Jahre an Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Abweichend von § 7 Abs. 3 Oö. GG…