(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des für Landesvertragsbedienstete geltenden Oö. Landesdienstrechts abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 abgeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 59 § 59Ersatz der Ausbildungskosten
…Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde…