(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
(2) Das Verwaltungspraktikum darf einschließlich der Probezeit (§ 4 Abs. 2) höchstens neun Monate dauern.
(3) Auf Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 10, 10a, 15 bis 20, §§ 22, 24 bis 28, 29 Abs. 2, 3 und 9, §§ 30 bis 30d, 32 bis 36, 38 bis 40, 41, 45, 48 bis 50, 53, 54, 55a bis 60 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 4 § 4Dienstvertrag
…ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, verlängert wird oder 5. das Dienstverhältnis für eine leitende Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 begründet oder verlängert wird. (Anm: LGBl.Nr. 68/1997, 23/2001, 76/2021) (6) Zeiten eines Verwaltungspraktikums nach § 72a sind…
§ 72a § 72aVerwaltungspraktikum
(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergä…