(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
(2) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 41 § 41Erkrankung während des Erholungsurlaubes
…das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 39), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als…
§ 43 § 43Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung desUrlaubsantrittes
…1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 39) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt und die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu…
§ 12 § 12Entsendung
…diese dem Land Oberösterreich abzuführen. (6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im…