(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
1. zu Ausbildungszwecken oder
2. als zugeteilter Bediensteter oder
3. als Nationaler Experte oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
entsendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 23/2001, 81/2002)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 55a § 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
…Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes beim Oö. Landesrechnungshof hat durch die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofs zu erfolgen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landesrechnungshofgesetz gilt sinngemäß. 4. § 6 Abs. 1 BMSVG gilt mit der Maßgabe, dass für jene Vertragsbediensteten, für die die Bestimmungen des Oö…
§ 12 § 12Entsendung
…dem Land Oberösterreich abzuführen. (6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im…
§ 51 § 51Enden des Dienstverhältnisses
…mit Ablauf der Kündigungsfrist oder 9. wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 12 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig abberufen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 23/2001, 56/2007, 90/2013, 76/2021) (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann…