(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 34 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 34 Abs. 5) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
3a. Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
20 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
30 % | um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) |
40 % | um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) |
50 % | um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 38 § 38Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem vorangehendenDienstverhältnis zum Land Oberösterreich
…ein Urlaub, der in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, auf das dem Vertragsbediensteten gemäß § 34 und § 35 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Hat der Vertragsbedienstete aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so kann er den Erholungsurlaub im privatrechtlichen Dienstverhältnis…
§ 33 § 33Anspruch auf Erholungsurlaub
…entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996) (3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung (§ 35) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)…