(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung (§ 35) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 75 § 75Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 33 bis 47 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (Anm…
§ 70 § 70Ferien und Urlaub
…Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der §§ 33 bis 45 dieses Landesgesetzes § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.…
§ 34 § 34Ausmaß des Erholungsurlaubes
…In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996) (3) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das…