§ 70 Ferien und Urlaub — Oö. LVBG
Rückverweise
Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der §§ 33 bis 45 dieses Landesgesetzes § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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