(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage, Kinderbeihilfe, Pauschalzulage nach § 85) bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 37/1996, 23/2001, 81/2002, 49/2005, 76/2021)
(2) Soweit in diesem Landesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die gewährte Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage und Pauschalzulage nach § 85 dem Monatsentgelt zuzuzählen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 49/2005, 76/2021)
(3) Außer dem Monatsentgelt (Abs. 2) gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderbeihilfe, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensten gemäß Abs. 1a mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt mit dem der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(5) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Vertragsbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55, bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 80 § 80Übergangsbestimmungen zumOö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
…Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß. (6) § 59 Oö. LVBG in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2007 beginnen…
§ 15 § 15Bezüge
…1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage…
§ 81 § 81Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009
…1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort…
§ 25b § 25bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge
…des Vertragsbediensteten kann die Gewährung der Freistellung aufgehoben oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (8) § 15 Oö. GG 2001 gilt unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden…