(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung kann von Amts wegen erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 10b § 10bVerwendung in mehreren Dienststellen
…erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 10a) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 Oö. LBG zur Folge, so ist § 10 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)…
§ 15 § 15Bezüge
…1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage…
§ 23e § 23eNachtarbeit
…Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 10 und § 10a sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)…
§ 25a § 25aTeilzeitbeschäftigung
…4, 5 und 6 und § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für sie erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 10 und 12 MSchG bzw. § 8 Abs. 10 VKG bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3, längstens jedoch…