Oö. LuftREnTG
Gliederung
V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN § 18 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
§ 24 § 24 Auflassung von Feuerungsanlagen
(1) Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze anzugeben.
(2) § 21 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
1. eine gänzliche Untersagung des Vorhabens nicht zulässig ist und
2. die Behörde die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen.
(3) Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu melden.
§ 19 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 19 Bewilligungspflichten
…Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026) (6) Sofern der Antrag gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen. (7) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß…
§ 20 Erlöschen der Bewilligung
…gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht oder 3. mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026) (2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person…
§ 42 Anzeigepflichten
…l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)…
Rückverweise